Gemeinsam zu Verlässlichkeit
Gemäss den gesetzlichen Vorgaben achtet die Raumplanung auch beim Polyfeld Muttenz darauf, dass die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollen die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhaltig genutzt bzw. beansprucht werden.
Grundlagen hierfür bilden das Bundesgesetz über die Raumplanung, das Raumplanungs- und Baugesetz des Kanton Basel-Landschaft sowie die Zonenvorschriften der Gemeinde Muttenz.
Kantonaler Richtplan
Der kantonale Richtplan wiederum definiert die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes und legt die Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Bodens (Nutzungsplanung) fest. Er wird vom Landrat erlassen und dient als Grundlage sowie Rahmen für die kommunale Richt- und Nutzungsplanung. Er ist für die Behörden verbindlich.
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Grundeigentümerverbindliche Ebene
Kantonale Nutzungspläne
Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen, die für Eigentümer verbindlich sind.
- kantonale Nutuzungspläne FHNW und Strafjusdizzentrum
Teilzonenvorschriften
Die Gemeinden sind für die Nutzungsplanung zuständig und erlassen Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet. Diese bestimmen Art und Mass der Nutzung. Die Zonenvorschriften können im Interesse eines harmonischen Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes Vorschriften über die Gestaltung und Bepflanzung, den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund enthalten. Auch sie sind für Eigentümer verbindlich.
- Teilzonenvorschriften Polyfeld Muttenz
Quartierplanpflichtgebiet
Die Gemeinden können Gebiete bezeichnen, die nur mit einem Quartierplan überbaut werden können. Sie erarbeiten konzeptionelle Vorstellungen über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung der öffentlichen Freiräume innerhalb des Siedlungsgebietes.
- Quartierplanpflichtgebiet A und B
- Quartierplan Lutzertgarten und Brüggli
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Verfahren
Zonenvorschriften
Die Zonenvorschriften werden durch die Gemeindeversammlung in Muttenz erlassen. Anschliessend werden sie 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist können Einsprache erhoben werden, wenn schutzwürdige Interessen tangiert werden. Die Zonenvorschriften werden vom Regierungsrat genehmigt.
Strassennetzplan
Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die kommunalen Erschliessungsanlagen. Ein kommunaler Strassennetzplan legt in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest. Der kommunale Strassennetzplan bezeichnet die Funktion der Strassen und ist massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne. Ein Strassennetzplan ist behördenverbindlich.
Bau- und Strassennetzplan
Bau- und Strassenlinienplan konkretisiert die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im Weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben. Bau- und Strassenlinienpläne sind für grundeigentümerverbindlich.